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Donnerstag, den 29. Dezember 2016

In welchem Umfang besteht eine Absicherung durch die gesetzliche Einlagenversicherung?


Im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber den Anlegerschutz durch die Umgestaltung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erheblich erweitert. Bei der gesetzlichen Einlagensicherung wird zwischen privaten Banken und öffentlich-rechtlichen Bankinstituten unterschieden. Für die Privatbanken übernimmt die Einlagensicherung die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken ( EdB ), bei den öffentlich-rechtlichen Banken wird diese Aufgabe von der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands ( EdÖ ) wahrgenommen. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der angeschlossenen Bank muss die jeweilige Sicherungseinrichtung für den Ausfall einstehen. Eine Mitgliedschaft in einer der Entschädigungseinrichtungen ist für alle deutschen Banken verpflichtend. Die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen erfolgt über die Beiträge der zugeordneten Banken.
Seit dem 1.Juli 2008 sind durch die Einlagensicherung alle Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro abgesichert. Davor waren Einlagen nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro abgesichert. Zusätzlich ist im Rahmen der Verbesserung der Einlagensicherung auch die Eigenbeteiligung in Höhe von zehn Prozent für den geschädigten Bankkunden entfallen. Für das Jahr 2011 ist erneut eine Erhöhung des durch die Einlagensicherung geschützten Betrages vorgesehen. Der Einlagenschutz wird dann verdoppelt und beläuft sich somit auf eine Summe in Höhe von 100.000 Euro. Die Entschädigung muss innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Eintritt des Entschädigungsfalls abgeschlossen sein.

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