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Freitag, den 01. Dezember 2017

Erläuterungen zum Freistellungsauftrag



Kapitaleinkünfte sind steuerpflichtig. Es gibt jedoch einen Freibetrag, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Dieser gilt immer für ein Kalenderjahr und beläuft sich:
  • bei Alleinstehenden (auch bei Kindern) auf 801 Euro und
  • bei Verheirateten (mit gemeinsamer steuerlicher Veranlagung) auf 1.602 Euro.
Bis zur Höhe des Freibetrags sind Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei. Erst für die darüber hinausgehenden Kapitaleinkünfte erfolgt ein Abzug der Abgeltungssteuer .
Freistellungsaufträge bis maximal 801 Euro bzw 1.602 Euro
Damit Banken den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigen, ist es notwendig, dass die Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank stellen. Bestehen bei mehreren Banken Anlagekonten, so kann bei jedem der Kreditinstitute ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Der Gesamtbetrag der Aufträge darf jedoch den Maximalbetrag des Sparer-Pauschbetrags nicht übersteigen.

Auch für die Kapitaleinkünfte für Kinder ist zur Berücksichtigung des Pauschbetrags ein Freistellungsauftrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.
Zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen zählen hauptsächlich:


  • Zinsen von verzinslichen Wertpapieren, Sparbüchern und anderen Sparkonten,
  • Dividendenzahlungen für Aktien und Genossenschaftsanteile,
  • Ausschüttungen von Investmentfonds und
  • Veräußerungsgewinne von Wertpapiergeschäften (wenn der Kauf nach dem 31.12.2008 erfolgte, Kosten für Kauf und Verkauf dürfen abgezogen werden).
Ein Freistellungsauftrag wird in der Regel bis auf Weiteres erteilt. Der Auftrag kann jederzeit geändert oder auch gelöscht werden. Bei einer Änderung im laufenden Jahr ist jedoch zu berücksichtigen, ob auf den gestellten Freistellungsauftrag bereits Kapitaleinkünfte angerechnet wurden.

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