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Freitag, den 01. Mai 2015

Altersvorsorge - Lebenspartner dürfen nicht vernachlässigt werden

12.05.2011 - Altersvorsorge - Lebenspartner dürfen nicht vernachlässigt werden


Altersvorsorge - Lebenspartner dürfen nicht vernachlässigt werden

Wird die betriebliche Altersversorgung berechnet, dürfen eingetragene Lebenspartner dabei gegenüber normalen Ehegatten nicht benachteiligt werden. Zu dieser grundsätzlichen Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-147/08) in Bezug auf die Zusatzversorgung in Hamburg, an die öffentliche Arbeitgeber rechtlich gebunden sind.
Der vorliegende Fall – eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft
Im vorliegenden Fall arbeitete der Betroffene zwischen 1950 und 1990 als Verwaltungsangestellter bei der Hansestadt Hamburg. Seit 1969 ging er eine Lebensgemeinschaft mit einem Mann ein und heiratete diesen im Jahr 2001, nachdem das Gesetz zur eingetragenen Lebenspartnerschaft verabschiedet wurde. Daraufhin beantragte er eine höhere Zusatzversorgung auf Basis der Steuerklasse III in Höhe von 590 Euro, die für Verheiratete gilt. Die Stadt lehnte dies mit der Begründung ab, dass diese Vergünstigung Ehegatten vorbehalten sei, woraufhin der Mann klagte.
Die Entscheidung – eingetragene Lebenspartnerschaft mit Ehe vergleichbar
Der EuGH sieht solche Nachteile als Diskrimminierung an und sieht eine eingetragene Lebenspartnerschaft als einer Ehe sehr ähnlich an. Die Partner seien untereinander unterhaltspflichtig, so dass dem Kläger der höhere Anspruch zustehe. Damit gaben die Richter dem Kläger Recht und betonten, dass er bei einer normalen Heirat ebenfalls Anspruch auf die höhere Versorgung gehabt hätte.

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