Schiffsbeteiligungen
Die Schiffsbeteiligung wird in Deutschland auch als Schiffsfonds bezeichnet. Sie unterliegt sowohl in Bezug auf das deutsche Recht als auch die steuerlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland einzelnen Besonderheiten und Sonderregelungen. Hinter der Schiffsbeteiligung verbirgt sich eine moderne Anlageform, deren Grundlagen durch geschlossene Fonds gebildet werden. Das Kapital der Anleger fließt in seiner Gesamtheit in den Bau von Schiffen oder deren Erwerb. Die Anleger haben im Rahmen der Schiffsbeteiligung ausschließlich die Möglichkeit während eines befristeten Zeitraums der jeweiligen Schiffsgesellschaft beizutreten. Der Fond wird erst geschlossen, wenn ausreichend Anleger diesem beigetreten sind und somit ausreichend Gesamtkapital gesammelt wurde, um den Bau oder auch den Erwerb des Schiffes finanzieren zu können. Durch die Schiffsbeteiligung fungiert der Anleger als Kommanditist und tritt durch die finanziellen Einlagen einer Gesellschaft bei. Durch seine Einlage erwirbt der Anleger durch die Schiffsbeteiligung einen Anteil an dem Gesellschaftskapital und wird somit Teilhaber dieser.
Die Schiffsbeteiligung gilt als eine langfristige Anlagemöglichkeit. Die meisten Verträge dieser Art laufen über den Zeitraum von 10 bis 25 Jahren. In den meisten Fällen handelt es sich bei diesem Angebot nicht um einen Blind Pool. Bereits zum Zeitpunkt der Anlage steht das konkrete Investitionsprojekt fest. Bei der Schiffsbeteiligung haben die Anleger weder einen Anspruch auf Verzinsung noch auf einen festen Rückzahlungstermin. Sie stellen mit der Unterzeichnung des Vertrages das Eigenkapital der Gesellschaft zur Verfügung. Allerdings werden die Anleger der Schiffsbeteiligung an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Fondsgesellschaft beteiligt. Zu bedenken ist bei dieser Anlageform jedoch, dass es zu einem Totalverlust kommen kann. Die Risiken bei der Schiffsbeteiligung sind konkretisiert oder auch begrenzt. Der einzelne Anleger hat keinerlei Einfluss auf das bestehende Vertragswerk. Das Vertragswerk setzt sich bei einer Schiffsbeteiligung meist aus einem Gesellschafts- und einem Treuhandvertrag zusammen. Die wesentlichen Angaben zu der Investmentlösung und den rechtlichen Rahmenbedingungen erhalten die Anleger durch ein Verkaufsprospekt.
Der Verkauf der eigenen Beteiligung ist bei der Schiffsbeteiligung nicht garantiert. Die Zweitmärkte für diese Aktionen befinden sich derzeit noch im Aufbau und unterliegen zudem erheblichen Schwankungen. Die Schiffsbeteiligung unterliegt in Deutschland keinerlei staatlichen Kontrollen. So benötigen die Anbieter dieser Fonds weder eine staatliche Erlaubnis, noch müssen sie einen Befähigungs- oder auch Zuverlässigkeitsnachweis erbringen. Bisher unterliegt demnach die Schiffbeteiligung keinerlei grundlegenden Regeln in Hinblick auf die Gestaltung oder auch die Konzeption der Fonds.
In Deutschland unterliegt eine Schiffsbeteiligung meist der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Schiffsbeteiligung wird sowohl von Banken als auch von freien Vermittlern angeboten. Bei der Genehmigung der Bafin handelt es sich ausschließlich um eine formale Prüfung der Anlage. Die Schiffsbeteiligung kann auf Grund der fehlenden Grundlagen frei nach dem Ermessen des Anbieters konzeptioniert werden. Auf Grund der Gestaltungsfreiheit muss auf den deutschen Märkten zwischen verschiedenen Angeboten differenziert werden. Einzelne Verträge der Schiffsbeteiligung bestechen heute durch ein faires Vertragsverhalten. Somit werden bei den Verträgen die Interessen der Anleger berücksichtig. Jedoch gibt es auch Verträge, die die Mitbestimmungsrechte der Anleger ebenso ausschließen wie die Auskunfts- und Eingriffsrechte.
Hinsichtlich der steuerlichen Handhabung lassen sich bei der Schiffsbeteiligung im Vergleich zu anderen Anlageformen deutliche Unterschiede erkennen. Ausgehend von der Gesellschaft wird das steuerliche Ergebnis des Fonds ermittelt und rechnerisch auf die vorhandenen Anleger verteilt. Das steuerliche Ergebnis kann demnach als völlig unabhängig von der Ausschüttungshöhe angesehen werden. Ausschließlich die Gesellschafter sind für die Versteuerung des Ergebnisses verantwortlich und ebenso verpflichtet.