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Dienstag, den 28. April 2015

Millionen-Steuerhinterzieher bekommen laut BGH keine Bewährung

08.02.2012 - Millionen-Steuerhinterzieher bekommen laut BGH keine Bewährung


Millionen-Steuerhinterzieher bekommen laut BGH keine Bewährung

Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die in schweren Fällen sogar mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden kann. Der BGH musste laut einem Bericht des „Handelsblatts“ gestern in einem Fall (Az. 1 StR 525/11) darüber entscheiden, ob ein Augsburger Geschäftsmann, der 1,1 Million Euro hinterzogen hat, noch mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung davon kommen darf oder ob er tatsächlich ins Gefängnis muss. Normalerweise müssen Steuerhinterzieher ab einer Summe von 1 Million Euro nämlich in Haft, wie der BGH im Jahr 2008 (Az.: 1 StR 416/08 vom 2.12.2008) selbst entschieden hat. Aus diesem Grund hob der Bundesgerichtshof in der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision auch die Bewährungsstrafe gegen den Augsburger Geschäftsmann auf und verwies die Verhandlung erneut an eine Strafkammer des Augsburger Landgerichts, hieß es weiter.
Straffestsetzung bisher nicht klar geregelt
Bisher ist die Festlegung der Strafe bei Steuerhinterziehung nicht klar geregelt, denn auch wenn es die Millionengrenze gibt, sind laut dem Bericht des „Handelsblatts“ noch viele Punkte offen. So war bisher offenbar nicht geklärt, ob mehrere Taten für die Erreichung dieses Betrags zusammengefasst werden dürfen und ob die Grenze pro Jahr gilt. Der ehemalige Postchef Klaus Zumwinkel wurde beispielsweise im Jahr 2009 vom Landgericht Bochum zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung und einer Geldbuße von einer Million Euro verurteilt, obwohl er knapp eine Million Euro Steuern hinterzogen hatte.
Das Strafmaß sollte nicht verallgemeinert werden
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Martin Wulf von der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm in Berlin und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein sollte das Strafmaß stets vom Einzelfall abhängen. So sei es beispielsweise ein großer Unterschied, ob jemand von einer 50 Millionen Euro Steuerschuld eine Million hinterziehe oder eine Steuersumme von 100.000 Euro komplett verheimlicht werde. Im Fall des Augsburger Geschäftsmanns ging der BGH bei der Strafzumessung des Landgerichts von durchgreifenden Rechtsfehlern zu Gunsten des Angeklagten aus. So seien zwar „gewichtige Strafzumessungspunkte“ wie die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater bei der Erstellung falscher Unterlagen von den Richtern erkannt worden, jedoch habe das Landgericht diese bei der Festlegung des Strafmaßes nicht mit einbezogen. In einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung und den „Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe“ sei eine Bewährungsstrafe nämlich nur dann als zulässig deklariert, wenn es gewichtige mildernde Umstände gebe, hieß es in der Urteilsbegründung.

Bild © liveostockimages - Fotolia.com

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