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Dienstag, den 28. April 2015

Rentner mit Kapitaleinkünften können Steuern sparen

09.12.2010 - Rentner mit Kapitaleinkünften können Steuern sparen

Seit dem 01. Januar 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer. Dadurch werden alle Kapitaleinkünfte in Deutschland mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % belastet. Es existiert jedoch auch weiterhin ein Sparer-Pauschbetrag. Dank diesem bleiben alle Kapitaleinkünfte bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerfrei. Allerdings können Rentner, die Kapitaleinkünfte erzielen, auch über diesen Freibetrag hinaus noch Steuern sparen. Darauf wies jetzt der Bundesverband Deutscher Banken in einer Stellungnahme hin.
Kapitaleinkünfte können zur Einkommensteuer veranlagt werden
Hintergrund ist, dass die abgeltende Besteuerung bei Kapitaleinkünften nur dann zur Anwendung kommt, wenn dies aus steuerlicher Sicht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Andernfalls besteht genauso wie vor Einführung der Abgeltungssteuer für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte zusammen mit seinem restlichem Einkommen zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Dabei gilt, wenn das jährliche Gesamteinkommen einen Betrag von 8142 Euro nicht übersteigt, fällt auch keine Einkommensteuer an. Die Summe setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro, der Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro.
Rentner müssen nur den Ertragsanteil versteuern
Bei Rentner gibt es zudem eine Besonderheit, die dazu führt, dass sie sehr häufig unter dieser Grenze bleiben. Bei ihnen wird nämlich nicht die gesamte Rente zum versteuernden Einkommen hinzugerechnet, sondern lediglich der Ertragsanteil ihrer Rente. Für die Höhe des Ertragsanteils ist es maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt das erste Mal Rente bezogen wurde.
Für alle Rentner, deren Rentenbeginn das Jahr 2005 oder früher ist, beträgt der Ertragsanteil immer 50 %. Seit diesem Zeitpunkt erhöht sich der Ertragsanteil in jedem Jahr um zwei Prozentpunkte. Für Rentner, die in diesem Jahr in Rente gegangen sind, bedeutet dies, ihr Ertragsanteil wird dauerhaft bei 60 % festgeschrieben. Wenn man beispielsweise eine Rente in Höhe von 1000 Euro erhält und diese erstmalig in diesem Jahr bezogen hat, sind nur 600 Euro von dieser Rente steuerpflichtig.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen
Es lohnt sich also auf jeden Fall, bei der Steuererklärung genau nachzurechnen. Denn beim zuständigen Finanzamt lässt sich eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Dabei muss der Antragsteller Angaben zur voraussichtlichen Höhe seines zu versteuernden Einkommens machen. Daraufhin ermittelt das Finanzamt die voraussichtliche Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer. Wenn keine anfällt, kann die NV-Bescheinigung ausgestellt werden. Sie hat in der Regel eine Gültigkeit von drei Jahren.
Diese Bescheinigung muss daraufhin der Bank vorgelegt werden. Die Bank kann dann die Kapitaleinkünfte steuerfrei auszahlen, auch wenn diese den Sparer-Pauschbetrag übersteigen.

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